Für Personaldienstleister hat der Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) zu erheblichen Vereinfachungen im Vertragsmanagement geführt. Nicht nur sind durch die zeit- und ortsunabhängige digitale Unterschrift die Anforderungen an einzuhaltende Fristen leichter zu erfüllen, auch Arbeitnehmer nutzen die neue Flexibilität, die elektronische Unterschriften unter Arbeitsverträge bedeuten: Physische Anwesenheit bei Vertragsabschluss ist nicht mehr notwendig.
Dass die elektronische Signatur gerade für Personaldienstleister das perfekte Tool ist, hat ganz wesentlich auch mit der Schriftformerfordernis zu tun. Wenn ein Überlassungsvertrag bei einer Arbeitnehmerüberlassung nicht in der zwingend vorgeschriebenen Schriftform (§ 12 Abs. 1 S. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, (AÜG)) vereinbart wurde, ist dieser gemäß § 125 BGB nichtig. Das bedeutet im Umkehrschluss selbstverständlich auch, dass die Schriftform nicht eingehalten ist, wenn der Vertrag ausschließlich auf einer mündlichen Absprache beruht.
Dass die elektronische Signatur gerade für Personaldienstleister das perfekte Tool ist, hat ganz wesentlich auch mit der Schriftformerfordernis zu tun. Wenn ein Überlassungsvertrag bei einer Arbeitnehmerüberlassung nicht in der zwingend vorgeschriebenen Schriftform (§ 12 Abs. 1 S. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, (AÜG)) vereinbart wurde, ist dieser gemäß § 125 BGB nichtig. Das bedeutet im Umkehrschluss selbstverständlich auch, dass die Schriftform nicht eingehalten ist, wenn der Vertrag ausschließlich auf einer mündlichen Absprache beruht.
Doch warum spielt die Schriftform eine so zentrale Rolle? Dafür gibt es im Wesentlichen drei Gründe:
- Die Schriftform erleichtert die Überwachung durch die Erlaubnisbehörde und ermöglicht eine Nachprüfung gem. § 7 Abs. 2 AÜG.
- Der Verleiher ist im Überlassungsvertrag verpflichtet zu erklären, ob er über die nach § 1 notwendige Verleiherlaubnis verfügt.
- Darüber hinaus ist der Verleiher ist zur Gleichbehandlung der Leiharbeiter in Bezug auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers verpflichtet.
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Schriftformerfordernis hat wiederum für die Signatur Konsequenzen. Grundsätzlich ist dabei die eigenhändige Unterschrift vorgeschrieben. In § 126, Abs. 3, BGB heißt es dazu explizit: „Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“. Gleichzeitig heißt das, dass hier immer von der höchstwertigen Form einer Signatur die Rede ist: Entweder muss ein Überlassungsvertrag bei einer Arbeitnehmerüberlassung eigenhändig oder qualifiziert elektronisch, zum Beispiel mit MOXIS, signiert werden.
Wird die so definierte Schriftform bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht eingehalten, ist der gesamte Vertrag ungültig (s. o.). Denn das bedeutet im Umkehrschluss, dass die notwendige Erlaubnis durch die Agentur für Arbeit nicht vorliegt. Die unerlaubte Beschäftigung der betroffenen Arbeitskräfte wäre dann bloß fingiert (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG). Hier drohen Geldstrafen bis 30.000 Euro. Sind ausländische Arbeitnehmer betroffen, sieht der Strafkatalog sogar Strafen bis zu einer halben Million Euro vor.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/AUEG
Wird die so definierte Schriftform bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht eingehalten, ist der gesamte Vertrag ungültig (s. o.). Denn das bedeutet im Umkehrschluss, dass die notwendige Erlaubnis durch die Agentur für Arbeit nicht vorliegt. Die unerlaubte Beschäftigung der betroffenen Arbeitskräfte wäre dann bloß fingiert (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG). Hier drohen Geldstrafen bis 30.000 Euro. Sind ausländische Arbeitnehmer betroffen, sieht der Strafkatalog sogar Strafen bis zu einer halben Million Euro vor.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/AUEG