Alles, was Sie wissen müssen: Textform, Schriftform und das Bürokratienetlastungsgesetz

Wissenswertes über Schriftform, Textform & das BEG IV: Digitale Signaturen im Personalwesen

Jetzt aktualisiert: Alle Änderungen durch das BEG IV 2025 im Überblick!
Elektronische Signaturen sind aus dem modernen Personalwesen nicht mehr wegzudenken. Sie beschleunigen Prozesse, reduzieren manuelle Tätigkeiten und sorgen für mehr Sicherheit – ein klarer Wettbewerbsvorteil für Personaldienstleister und Recruiter:innen.
Mit dem seit 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) ergeben sich wichtige Änderungen für die Schriftformerfordernis sowie das Nachweisgesetz. Das bedeutet neue Möglichkeiten, aber auch neue Anforderungen in der Zeitarbeit und Personaldienstleistung. In diesem Blogartikel erfahren Sie, worauf es bei der rechtsgültigen Nutzung elektronischer Signaturen für Arbeitsverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträge und weitere zentrale Dokumente ankommt. Zudem beleuchten wir die aktuellen gesetzlichen Änderungen und zeigen, wie sich Unternehmen optimal darauf einstellen können.

Back to Basics: Was bedeuten Schriftform und Textform bei Verträgen?

Schriftformerfordernis

Die gesetzliche Schriftform gemäß § 126 BGB verlangt für bestimmte Rechtsgeschäfte eine eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf einer schriftlichen Ausfertigung. Ziel der Schriftformerfordernis ist es, Transparenz und Beweisbarkeit der getroffenen Vereinbarungen zu erhöhen und die Beteiligten vor übereilten Entscheidungen zu schützen.

Textform

Die Textform gemäß § 126b BGB erfordert keine eigenhändige Unterschrift, sondern lediglich eine lesbare Erklärung, die auf einem dauerhaften Datenträger abgelegt wird. Eine wirksame Erklärung liegt vor, wenn der Absender erkennbar und der Abschluss durch eine spezifische Formulierung klar gekennzeichnet ist. Somit sind auch Verträge gültig sind, die per E-Mail, Fax, SMS oder in Chatprogrammen abgeschlossen werden.

Anwendung der Formvorschriften auf elektronische Signaturen: Was ist beim digitalen Unterschreiben von Arbeitsverträgen zu beachten?

Für Arbeitsverträge gilt in Deutschland grundsätzlich Formfreiheit nach §§ 611 ff. BGB, sodass diese schriftlich, mündlich oder aber auch digital mit einer E-Signatur abgeschlossen werden können.

„Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“

Hier gibt es allerdings zwei wesentliche Punkte zu beachten:

1. Wahl der richtigen Signaturqualität:
Je nach Art des Arbeitsvertrags – ob befristeter Arbeitsvertrag, Freelance Vertrag oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag – sind unterschiedliche Signaturqualitäten erforderlich. Nur so bleibt der Vertrag rechtsverbindlich und sicher.

2. Nachweispflicht:
Bis Ende 2024 mussten wesentliche Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses gemäß Nachweisgesetz in Papierform an Arbeitnehmer:innen ausgehändigt werden.

Was hat sich geändert?
Seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) ist es nun möglich, diese Bedingungen in Textform elektronisch zu übermitteln. Wichtig dabei: Die Arbeitsbedingungen müssen weiterhin individuell an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer übermittelt werden.

Achtung: Diese Erleichterungen gelten nicht uneingeschränkt!

AÜVs und befristete Arbeitsverträge rechtskonform elektronisch signieren – welche Signaturqualität ist die richtige?

Für Verträge mit Formfreiheit (in Textform) genügt die einfache oder fortgeschrittene elektronische Signatur

Für Verträge mit Schriftformerfordernis ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig

Disclaimer: Diese Empfehlungen dienen lediglich als Orientierungshilfe. Neben den rechtlichen Vorgaben sind auch unternehmensspezifische Faktoren wie Dokumentationspflichten, Sicherheit und Effizienz entscheidend. Prüfen Sie daher immer den konkreten Einzelfall!

Macht das Bürokratieentlastungsgesetz elektronische Signaturen für den Bereich Personaldienstleistung und HR überflüssig?

Diese Frage haben wir intensiv mit unseren Kunden und Partnern aus der HR-Branche diskutiert. Zwar erlaubt das BEG IV 2025 für viele arbeitsrechtliche Dokumente die Textform – ein einfacher Versand per E-Mail reicht also aus. Doch Expert:innen empfehlen weiterhin den Einsatz elektronischer Signaturen, insbesondere qualifizierter Signaturen. Sie bieten nicht nur mehr Sicherheit und Rechtsverbindlichkeit, sondern auch besseren Schutz vor Manipulation und Nachweislücken.
Zudem gibt es zahlreiche Argumente, die weiterhin für den Einsatz elektronischer Signaturen sprechen:

1.Effizienzsteigerung: Elektronische Signaturen vereinfachen Verwaltungsprozesse erheblich, sorgen für Transparenz und reduzieren den bürokratischen Aufwand beim Einstellen von Mitarbeiter:innen.
2. Zeitersparnis: E-Signaturen beschleunigen die Einstellungsverfahren und ermöglichen eine zügige Abwicklung.
3. Rechtssicherheit: E-Signaturen bieten eine sichere Alternative und stärken den Arbeitgeber besonders in rechtlichen Streitfällen. Sie gewährleisten die Integrität und Authentizität der Dokumente und sichern deren rechtliche Anerkennung.
4. Praktikabilität: Verträge nur per E-Mail abzuwickeln ist unpraktisch. Dies führt zu einer Flut von E-Mails, die schwer zu verwalten ist, und erschwert den Nachweis der Zustellung und Zustimmung. E-Mails können leicht verloren gehen, übersehen werden, und oftmals fehlen Empfangsbestätigungen. Außerdem können Arbeitnehmer:innen weiterhin verlangen, dass Arbeitsvertrag und Vertragsbedingungen schriftlich erbracht wird.

Unser Tipp für Sie

Achten Sie darauf, dass Ihr E-Signaturanbieter alle Signaturqualitäten abdeckt. So sind Sie auf Gesetzesänderungen vorbereitet, Ihre Prozesse sind stets rechtkonform und Sie können schnell und flexibel handeln, unabhängig von den neuen Bestimmungen.
Mit MOXIS können Sie verschiedene Arbeitsverträge und andere Dokumente zeit- und ortsunabhängig digital mit einer einfachen, fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnen lassen – ohne zusätzliche Kosten.

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